Ersthelfende im Betrieb
In einem Betrieb gibt es unterschiedliche Sicherheitsrisiken. Arbeiten Deine Mitarbeiter:innen nur am Schreibtisch, ist das Unfallrisiko relativ gering. Dennoch kann es auch hier zu Zwischenfällen kommen, bei denen sich Kenntnisse in Erster Hilfe als lebensrettend erweisen können. In handwerklichen Betrieben steigt das Risiko und damit die Zahl der Unfälle. Daher ist es sinnvoll, wenn hier mehrere Mitarbeiter:innen über eine Ausbildung in Erster-Hilfe verfügen. Gehe mit einer Vorbildfunktion voran! Je mehr Mitarbeiter:innen geschult sind, desto besser die Chancen für eine schnelle und fachlich kompetente Versorgung im Notfall.
Die Bestimmungen für Betriebe mit mehr als zwei Mitarbeiter:innen besagen, dass eine bestimmte Mindestanzahl als Ersthelfende ausgebildet sein sollte. Sind mehr als zwei, aber weniger als 20 Versicherte anwesend, so sollte ein/eine Ersthelfer:in anwesend sein. In Handels- und Verwaltungsbetrieben sollten bei mehr als 20 Versicherten 5 Prozent der Anwesenden eine Ausbildung zum Ersthelfenden absolviert haben. Das bedeutet, das bei 50 Versicherten mindestens drei Ersthelfende erforderlich sind, bei 100 Versicherten, fünf usw. Für alle anderen Betriebe erhöht sich die geforderte Zahl an Ersthelfenden auf 10 Prozent. Hier müssen also mindestens fünf von 50 Versicherten, bzw. zehn von 100 Versicherten über entsprechende Kompetenzen verfügen.
Ein Ersthelfender muss in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Qualifikation wird durch den Besuch eines Erste-Hilfe-Lehrgangs mit neun Unterrichtseinheiten erreicht. Die Kenntnisse müssen alle zwei Jahre aufgefrischt werden. Die Fortbildung geschieht in Form eines Erste-Hilfe-Trainings, das ebenfalls aus neun Unterrichtseinheiten besteht. Erste-Hilfe-Lehrgänge und Trainingseinheiten dürfen nur von den in §26 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1 eingetragenen ermächtigten Stellen durchgeführt werden.
Für Dein Unternehmen in Saarlouis und Umgebung fallen keine Kosten an. Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern übernommen. Du musst lediglich für eventuell entstandene Fahrtkosten oder eine Entgeltfortzahlung aufkommen.